vom Donnerstag, den 24. Mai 2012 3 Kommentare

Steuerrücklagen für das nächste Geschäftsjahr

Viele Unternehmer wissen nicht, dass Sie nach einem gut gelaufenen Geschäftsjahr im folgenden Jahr Steuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten müssen. Häufig geraten sie dann in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten was im Extremfall zu einer Insolvenz führen kann.

Nachdem Sie die Steuererklärung für Ihr letztes Geschäftsjahr abgegeben haben, werden Sie aufgefordert, auf Basis des Gewinns des letzten Jahres eine Steuervorauszahlung für das aktuelle Geschäftsjahr zu leisten. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlung auf das Jahr gerechnet mindestens 400 € beträgt. Diese Steuerzahlung ist eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Gewinne im aktuellen Geschäftsjahr auf dem Niveau des vergangenen Jahres liegen und nimmt diesen Gewinn als Berechnungsgrundlage für die Abschlagszahlungen.

Viele Existenzgründer wissen dies nicht und haben keine Rücklagen für die Steuervorauszahlungen gebildet. Häufig geraten sie dann in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Machen Sie diesen Fehler nicht und bilden Sie Rücklagen für diese Steuervorauszahlungen. Das Finanzamt besteht auf diese Zahlungen und ist meist gnadenlos in der Eintreibung. Die Steuervorauszahlungen sind je bis zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu zahlen.

 

Für diese Steuern müssen Sie Abschlagszahlungen leisten

Gewerbesteuer – Diese Steuer müssen Sie bei allen Rechtsformen bezahlen.
Einkommensteuer
– Trifft bei allen Personengesellschaften zu.
Körperschaftssteuer
– Ist bei allen Kapitalgesellschaften zu zahlen.

Die Gewinne brechen im aktuellen Geschäftsjahr ein

Ist Ihr Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr wider erwarten zurück gegangen und Sie haben zu viel an das Finanzamt voraus bezahlt, wird dies mit der Steuererklärung des aktuellen Geschäftsjahres wieder an Sie zurückerstattet. Wenn Sie merken, dass Sie im aktuellen Geschäftsjahr mehr zahlen als sie aufgrund schlechterer Umsätze im vorherigen Jahr bezahlt haben, können Sie durch einen Nachweis (z.B. der BWA) auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Ein guter Zeitpunkt hierfür ist zu Beginn des vierten Quartals. Senden Sie den Nachweis zusammen mit dem Antrag an das Finanzamt. Stimmt das Finanzamt Ihrem Antrag zu, können Sie sich die Vorauszahlung für das vierte Quartal sparen.

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Über den Autor: Mike Miler

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Mike Miler ist ein junger und kreativer Unternehmer, der immer nach neuen Ideen und Herausforderungen sucht. Als Geschäftsführer der Webagentur Tritendo Media GmbH kümmert er sich um das Controlling sowie um das Projektmanagement der innovativen Business-Software billmex.

Kommentare (3)

  • Mucy

    |

    super interessant und für viele bestimmt hilfreich. bei mir ist die gründung zwar schon einige jahre her, aber auch ich bin damals in dieses dilemma gerutscht :(

    Antworten

  • Jürgen

    |

    Naja, aber wenn jemand eine Firma gründet, sollte man sich doch vorher Gedanken über solche Dinge machen, oder etwa nicht?

    Antworten

    • Stefan Bauer

      Stefan Bauer

      |

      Hallo Jürgen,

      vielen Dank für dein Feedback. Selbstverständlich sollten sich betreffende Personen vorher ausreichend Gedanken machen und die entsprechenden Informationen einholen. Dennoch möchten wir anderen die Möglichkeiten geben, sich einen allgemeinen Überblick zu verschaffen, um nicht in die “typischen Fallen” zu treten.

      Antworten

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