Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

In Zeiten, in denen die Gerichte den Geschädigten immer höhere Entschädigungssummen zusprechen, ist eine Absicherung der eigenen Tätigkeit immer wichtiger geworden.

Bei der Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht werden Berufsgruppen abgesichert, die aufgrund ihrer Beratungsfunktion ein erhebliches Schadenpotential aufweisen, z.B. alle Berufe des Heil- und Gesundheitswesens. Schon der kleinste Fehler kann den finanziellen Ruin für den Berufstätigen bedeuten.

Für einige Berufe, bei deren Ausübung nicht die Verursachung von Personen- oder Sachschäden, sondern der reine Vermögensschaden im Vordergrund steht, gibt es die reine Vermögensschadenhaftpflicht (z.B. bei Architekten, Ingenieure, Versicherungsvermittler).

Jedoch dient die Berufs-/ Vermögensschadenhaftpflicht nicht nur der Zahlung der berechtigten Leistung. Die Versicherung prüft natürlich auch, ob der Versicherte überhaupt Schuld hat. Stellt sich nämlich heraus, dass den Versicherten keine Schuld zur Last gelegt werden kann, setzt sich die Versicherung dafür ein, dass der Schaden nicht übernommen werden muss. Als Beispiel kann hier der Architekt genannt werden, der von einem Kunden verklagt wird, da nach dem Bau des Einfamilienhauses das Haus aus unerfindlichen Gründen nach und nach in die Erde absackt. Die Versicherung kann aber mit Hilfe von Gutachten und den vorhanden Architektenplänen beweisen, dass den Architekt keine Schuld trifft, da er sich an alle relevanten Baukriterien und Vorschriften gehalten hat und es bei der Planung keinen Hinweis auf Unebenheiten im Erdreich gab.

Fallbeispiele für die Berufshaftpflicht / Vermögensschadenhaftpflicht

  1. Ein Arzt leitet einen notwendigen Kaiserschnitt zu spät ein, dadurch kommt es beim Neugeborenen zu einer zu geringen Sauerstoffversorgung, das Kind muss mit Schädigungen am Gehirn und lebenslangen Folgeschäden rechnen.
  2. Ein Versicherungsberater informiert über die Leistungsdetails nachweislich nicht ausführlich. Der Kunde, der nun den Schaden nicht reguliert bekommt, fordert die nicht gezahlten Kosten vom Versicherungsberater zurück.
  3. Der selbständige Physiotherapeut wird von einer Patientin verklagt, da dieser sie an der Wirbelsäule falsch behandelt haben soll.

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