Freiberufliche und gewerbliche Einkünfte: BFH nennt endlich Prozentsatz zur Abfärbewirkung
Einzelunternehmer haben aus steuerlicher Sicht einige Vorteile – beispielsweise dann, wenn sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte haben: Bei Einzelunternehmern lassen sich diese Einkünfte in der Regel sauber trennen und es muss dann nur für einen Teil Gewerbesteuer gezahlt werden. Wer sich mit anderen Selbstständigen zu einer GbR oder Partnerschaft zusammenschließt, muss dagegen aufpassen.
Denn sobald eine GbR oder eine Partnergesellschaft tätig wird, ist dieser Vorteil schnell dahin: Die Gesellschafter erzielen als Mitunternehmer nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter ausschließlich freiberufliche Leistungen erbringen. Sind Leistungen auch nur eines Gesellschafters als gewerblich einzustufen oder hat eine an sich freiberuflich tätige GbR gewerbliche Nebeneinkünfte, beeinflusst dies die Einkunftserzielung aller Gesellschafter: überschreiten die gewerblichen Einkünfte eine bestimmte Grenze, greift die sogenannte Abfärbetheorie. Die gewerblichen Einkünfte färben dann auf die freiberuflichen Einkünfte ab und sorgen dafür, dass sämtliche Einkünfte als gewerblich eingestuft werden und entsprechend auch der Gewerbesteuer unterliegen. Dass dieses Vorgehen verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht schon 2008 bestätigt (Az. 1 BvL 2/04).
Die Frage, wo die kritische Grenze liegt, die nicht überschritten werden sollte, war dabei jedoch lange offen.
Jetzt hat der BFH ein Urteil veröffentlicht, mit dem er entschieden hat, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3% der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Urteil vom 27.08.2014, Az. VIII R 6/12).
Wie können Betroffene reagieren?
Wird die Grenze überschritten, muss steuerlich noch nicht alles verloren sein. Eine Möglichkeit, wie Personengesellschaften zwar gewerblich tätig sein können und dabei eine Abfärbung vermeiden, ist die Gründung einer zweiten Personengesellschaft. Der Kreis der Gesellschafter kann bei beiden Gesellschaften identisch sein. Die eine Gesellschaft geht dann ausschließlich freiberuflichen Tätigkeiten nach, die andere Gesellschaft betätigt sich auf gewerblichem Gebiet.
Wenn die freiberuflichen Tätigkeiten organisatorisch, finanziell und räumlich strikt von den gewerblichen Tätigkeiten getrennt sind, wird das von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Geht das Finanzamt dagegen von einer steuerlichen Betriebsaufspaltung aus, färbt die Gewerblichkeit der neuen Gesellschaft auf die freiberufliche Personengesellschaft immer ab. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Betriebs-GmbH gründen.
Um bei der Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten aus einer Freiberufler-GbR eine ungewollte Betriebsaufspaltung zu vermeiden, sollte daher vorher der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
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