Die Gründung eines Einzelunternehmens

Die meist gewählte Rechtsform bei Existenzgründern ist das Einzelunternehmen. Bei dieser Rechtsform sind Sie der alleinige Inhaber. Sie können das Einzelunternehmen nur alleine gründen. Für die Gründung benötigen Sie kein Mindestkapital. Allerdings haften Sie bei dieser Rechtsform auch mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Diese Tatsache sollten Sie ständig vor Augen halten und nicht, besonders in produzierenden Firmen, bei welchen teure Produktionsmaschinen beispielsweise gekauft werden müssen, vergessen.

Kann ich meiner Firma einen Namen geben?

Beim Einzelunternehmen dürfen Sie keinen Fantasienamen für Ihre Firma wählen. Die Firma ist hier keine eigene Person wie z.B. bei der GmbH, sondern Sie treten mit Ihrem eigenen Namen auf. Sie dürfen aber Ihre Tätigkeitsbezeichnung vor oder hinter Ihren Namen stellen. Der Firmenname „Bäckerei Anton Huber“ ist beispielsweise zulässig. Wenn Sie dennoch einen Fantasienamen wählen möchten, müssen Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen. Sie erhalten hinter dem Fantasienamen dann den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau). Sie müssen aber kein gelernter Kaufmann sein um diesen Zusatz zu erhalten. Auch der Schuster kann ein eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau sein. Den Eintrag in das Handelsregister übernimmt ein Notar für Sie. Eingetragen wird der Firmenname, der Firmensitz und der Gegenstand der Firma (also was Sie eigentlich anbietet). Der Antrag wird dann vom Notar beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Einige Wochen später erhalten Sie eine Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung in das Handelsregister und Ihre Handelsregisternummer (kurz: HRA-Nummer). Diese Nummer muss auf sämtlichen Geschäftsbriefen sowie auf Ihrer Webseite im Impressum vorhanden sein. Wenn Sie sich für den e.K. entscheiden müssen Sie darauf achten, dass Sie dann kein Widerrufsrecht mehr haben. Bei der normalen Einzelfirma haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Voraussetzungen für die Gründung

Gewerbeschein – Sie müssen lediglich beim Gewerbeamt einen Gewerbeschein zur steuerlichen Erfassung beantragen. Dieser kostet je nach Gemeinde lediglich 15 – 60 €. Damit ist Ihr Einzelunternehmen bereits gegründet und Sie können Ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen. Das Formular für die Gewerbeanmeldung erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde. Hier finden Sie ein Muster einer Gewerbeanmeldung

Bankkonto – Auch wenn Sie für das Einzelunternehmen kein eigenes Bankkonto benötigen, empfiehlt es sich dennoch eines zu verwenden. Somit können Sie Ihren privaten und geschäftlichen Transaktionen genau trennen und tun sich beim Jahresabschluss leichter. Unser Interview zum Thema Geschäftskonto offenbart wertvolle Tipps zur Wahl des Geschäftskontos.

Mindestkapital – Für das Einzelunternehmen ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Kleinunternehmerregelung

Sie erhalten einige Wochen nachdem Sie den Gewerbeschein erhalten haben, einen Fragebogen vom Finanzamt zur steuerlichen Erfassung. Auf diesem können Sie die Kleinunternehmerregelung wählen. Diese Regelung dient der Vereinfachung zum Start in die Selbständigkeit, da Sie mit dieser keine Mehrwertsteuer ausweisen und abführen müssen. Beim Kleinunternehmer ist Brutto gleich Netto. Auf Rechnungen müssen Sie den Kunden darauf hinweisen, da dieser die Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt zurück fordern kann. Hierfür genügt folgender Satz:

Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG.

Umgekehrt können Sie für Eingangsrechnungen auch keine Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück fordern. Um die Kleinunternehmerregelung wählen zu dürfen, müssen Sie Ihren Umsatz schätzen. Liegt der geschätzte Umsatz im Gründungsjahr unter 17.500 €, können Sie Kleinunternehmerregelung wählen. Liegt er darüber, müssen Sie von Anfang an die MwSt. ausweisen. Im Folgejahr darf der Umsatz nicht über 50.000 € liegen, wenn Sie weiterhin von der Vereinfachung Gebrauch machen möchten. Machen Sie keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung, müssen Sie im Gründungsjahr monatlich eine sog. Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Dies können Sie ohne großen Aufwand über das Internet mit ELSTER (Elektronische Steuer Erklärung) erledigen.

Haftung

Anders als bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform sind Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen haftbar. Sollten Sie also mit Ihrer Firma in finanzielle Schwierigkeiten geraten und Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden, kann der Gläubiger auch Ihr Privatvermögen einfordern. Als Privatvermögen zählt nicht nur Geld welches Sie auf der Bank haben, sondern auch Wertgegenstände wie z.B. eine Eigentumswohnung. Sie haften also mit Ihrem gesamten Vermögen.

Buchhaltung & Jahresabschluss

Das Einzelunternehmen selbst muss keine zusätzlichen Steuern zahlen. Den Gewinn versteuern Sie bei dieser Rechtsform über Ihre Einkommensteuer. Bis zu einem bestimmten Jahresgewinn bzw. Jahresumsatz sind Sie als Einzelunternehmer nicht Bilanzierungs- und Buchführungspflichtig. Als Jahresabschluss genügt hier eine einfach Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR, Aufschlüsselung von Ein- und Augaben) aus. Wenn Sie eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau sind, müssen Sie allerdings bilanzieren und Bücher führen.

Steuern

Natürlich müssen Sie auch mit Ihrer Firma Steuern bezahlen. Hier sehen Sie einen Überblick, welche steuern auf Sie zu kommen. Umsatzsteuer – Beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen, wenn Sie nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Sie erhalten aber auch die bezahlte Umsatzsteuer an Lieferanten vom Finanzamt zurück. Gewerbesteuer – Die Höhe der Gewerbesteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Sie wird aus Ihren Gewinnen berechnet. Je nach Hebesatz der jeweiligen Gemeinde müssen Sie mal mehr, mal weniger Gewerbesteuer bezahlen. Als Einzelunternehmer haben Sie hier aber einen Freibetrag von 24.500 €. Das bedeutet dass Sie nur Gewinne, die über diesem Freibetrag liegen, versteuern müssen. Einkommensteuer – Als Einzelunternehmer versteuern Sie Ihre Gewinne aus Ihrer Firma über die Einkommensteuer.

Das zweite Geschäftsjahr

Wenn Ihr erstes Geschäftsjahr gut läuft und Sie gute Gewinne einfahren, sollten Sie unbedingt Steuerrücklagen für das nächste Geschäftsjahr bilden. Viele Unternehmen scheitern nämlich im zweiten Geschäftsjahr. Denn sobald Sie Ihren Jahresabschluss erstellt und beim Finanzamt eingereicht haben, fordert dieses Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Gewinne für das zweite Geschäftsjahr. Legen Sie also Geld zurück. Das Finanzamt ist bei der Eintreibung von Steuerschulden gnadenlos.

Vorteile des Einzelunternehmens

  1. Sie ist einfach, schnell und vergleichsweise sehr günstig zu gründen.
  2. Sie können sofort, nachdem Sie Ihren Gewerbeschein haben, den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  3. Sie sind völlig frei in der Verwendung des Geschäftsvermögens.

Nachteile des Einzelunternehmens

  1. Sie haften für Schulden der Einzelfirma mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
  2. Einen Fantasienamen können Sie für Ihre Firma nicht wählen. Sie treten Gegenüber Geschäftspartnern mit Ihrem eigenen Namen auf.
  3. Ist das Kapital der Firma niedrig, ist es schwierig Kredite von der Bank zu bekommen.

Ist das Einzelunternehmen die richtige Rechtsform für mich?

Für die schnelle, kostengünstige und unkomplizierte Gründung Ihres Unternehmens ist die Einzelfirma genau richtig. Sie benötigen keine besonderen Qualifikationen und auch kein Mindestkapital um sofort los zu legen. Allerdings haften Sie mit Ihrem gesamten privaten Vermögen gegenüber Gläubigern. Damit Sie sich gegen eventuelle Schäden durch Ihren Geschäftsbetrieb absichern, sollten Sie sich über eine Betriebshaftpflichtversicherung informieren. Diese ist in den meisten Firmen sehr zu empfehlen. Die Private Haftpflichtversicherung greift hier nicht mehr. Viele Unternehmen starten als Einzelunternehmen. Die Wahl dieser Rechtsform müssen Sie aber nicht zwingend für alle Ewigkeit behalten. Sie können Ihre Firma natürlich auch in eine andere Rechtsform umfirmieren (z.B. in die haftungsbeschränkte GmbH). Eine Umfirmierung ist Großteils gleichzusetzen mit der Schließung der einen Firma und der Gründung einer neuen Firma. Bei jeder Schließung einer Firma müssen Sie einen eigenen Jahresabschluss erstellen (lassen). Um bei einer Umfirmierung nicht einen zusätzlichen Abschluss erstellen zu müssen, empfiehlt es sich die Umfirmierung zum Geschäftsjahreswechsel zu vollziehen. Am Ende des Jahres müssen Sie ja sowieso einen Jahresabschluss erstellen.

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