Neue Informationspflichten ab 2016 für Online-Händer

Ab 9. Januar 2016 neue Informationspflicht für Online-Händler

ParagraphDas Internet bietet gerade für Jungunternehmer und Selbstständige eine Fülle an Möglichkeiten zu einem schnellen und vergleichsweise unkomplizierten Wachstum. Dabei wird jedoch oftmals außer Acht gelassen, dass es auch im Online-Handel gesetzliche Regulierungen gibt, die es zu beachten gilt, um nicht abgemahnt zu werden und um sich nicht strafbar zu machen.

Eine davon ist die am Samstag, den 9. Januar 2016 in Kraft getretene EU-Verordnung. Auf den Punkt gebracht geht es hier in erster Linie darum, dass Online-Händler nunmehr gesetzlich dazu verpflichtet sind, auf ihrer Website den Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu nennen. Dieser führt auf eine Plattform, welche ganz im Zeichen einer Online-Schlichtung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten steht. Trotz der zeitlichen Nähe zu dem im Dezember verabschiedeten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (kurz VSBG) ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013, kurz auch ODR-Verordnung genannt, als eigenständiges Konstrukt mit davon unabhängigen Informationspflichten zu sehen.

Doch was bedeutet diese Gesetzesänderung nun eigentlich konkret für Online-Händler?
Impressum | Internet | Zeitung | BuchstabenDie in diesem Zusammenhang positive Nachricht lautet, dass die Neuerung für Betroffene mit keinem allzu großen Aufwand verbunden ist. Vorteilhaft ist, dass keine sturen Vorgaben gemacht werden. Hinsichtlich der Positionierung des genannten Links bleiben also Freiräume. Wichtig ist nur das einzige vorgegebene Kriterium, dass der Hinweis für alle Kunden leicht zugänglich ist. Entsprechend ist abgesehen von der Nennung im Impressum auch ein Eintrag in den AGB möglich, vorausgesetzt diese sind permanent und gut ersichtlich am Anfang des Online-Shops bzw. der jeweiligen Website aufgeführt.

Der Hinweis kann dabei wie folgt aussehen:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Um ganz sicher zu gehen, kann auch auf kostenlose Angebote wie den Trusted Shops Rechtstexter zurück gegriffen werden, welcher die Erstellung eines rechtssicheren Impressums ermöglicht, in welchem der erforderliche Link bereits integriert ist.

Von der neuen Informationspflicht bleiben reine B2B-Händler unberührt. Betroffen sind lediglich Händler, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online direkt an die Verbraucher verkaufen.

Weitere wichtige Hinweise und Informationen zur ODR-Verordnung

Wie jede neue gesetzliche Bestimmung bringt natürlich auch die hier im Zentrum stehende Informationspflicht für Online-Händler so manche Ungereimtheiten mit sich. Dies liegt in erster Linie daran, dass es noch keine beispielhaften, realen Fälle und Entscheidungen gibt, an denen man sich als Verbraucher orientieren könnte.

Unstimmigkeiten gibt es vor allem dahingehend, ob es ausreicht, wenn der Link auf der jeweiligen Online-Plattform, über die die Serviceleistungen oder Produkte verkauft werden, aufgeführt ist. Da es dahingehend noch keine eindeutige Aussage von rechtlicher Seite gibt, empfiehlt es sich, auf Nummer sicher zu gehen und als Privathändler den Link ebenfalls aufführen.

Wer keine eigene Website hat und seine Produkte beispielsweise über eBay oder Amazon vertreibt, sollte den Link vorsichtshalber dennoch integrieren. Bei Amazon ist dies nur in Form eines Textlinks möglich, bei eBay kann der Link im Rahmen einer jeden Produktbeschreibung oder aber in der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ eingegeben werden.

In Zusammenhang mit einer jeden Gesetzesänderung kommt in der Regel auch die Frage nach dem Sinn bzw. Unsinn dieser Neuerung auf. Was also haben sich die Macher der ODR-Verordnung genau bei der Einführung der Informationspflicht gedacht? In erster Linie werden hier Gründe genannt, die ganz im Interesse der Verbraucher stehen. Mittels der neuen gesetzlichen Bestimmung soll der Verbraucherschutz gefördert und damit auch das Vertrauen der Kunden in den Online-Handel gestärkt werden. Denn gleichwohl dieser floriert und eine stetig wachsende Klientel für sich gewinnt, machen immer wieder auch Betrüger Schlagzeilen, die nicht zuletzt die Anonymität des Online-Shoppens ausnutzen, um qualitativ minderwertige Waren zu überhöhten Preisen zu verkaufen oder sich zu anderen unlauteren Machenschaften hinreißen zu lassen.

Das Ziel lautet hier also, die Möglichkeit zu einer kostengünstigen, schnellen und wirkungsvollen außergerichtlichen Lösung von Online-Streitigkeiten einzuräumen. Dafür ist die Einführung einer Plattform geplant, welche ausschließlich diesem Zweck dient. Denn wie der Name ‚OS-Plattform‘ bereits vorschlägt, dient diese vornehmlich der Online-Streitbeilegung, ungeachtet dessen, ob der Verbraucher etwas gegen den Online-Händler zu beanstanden hat oder umgekehrt. Dabei erstreckt sich der Wirkungsrahmen dieser neuen Plattform auf den gesamten europäischen Raum. Als Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen liefert die OS-Plattform grundsätzliche Informationen zu einer möglichen außergerichtlichen Schlichtung von Online-Geschäften. Zudem offeriert sie Formulare in allen europäischen Amtssprachen, die unter anderem für das Einreichen von Beschwerden erforderlich sind.

Ungeachtet der neuen Informationspflicht wird das deutsche VSBG ebenfalls weitere Informationspflichten vorsehen. Diese greifen frühestens 12 Monate nach Verabschiedung des neuen Gesetzes, also nicht vor März 2017. Wir werden natürlich dann ebenfalls wieder über die neuen Informationspflichten hinweisen.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass sich Online-Händler nicht von der Tatsache irreführen lassen sollten, dass die OS-Plattform erst ab dem 15. Februar 2016 erreichbar ist. Denn an der gesetzlichen Bestimmung, dass sie ab dem 9. Januar 2016 zu der Angabe des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr/ verpflichtet sind, ändert sich dadurch nichts.

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