Wissenswertes zur Einfuhrumsatzsteuer

Startups, die nicht nur in Deutschland, sondern international tätig sind, müssen sich mit dem Thema Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beschäftigen. Dabei ist der Sitz der ausländischen Geschäftspartner ausschlaggebend. Einfuhrumsatzsteuer fällt nur dann an, wenn Waren aus einem sogenannten Drittland importiert werden. Mit der Erhebung der EUSt verhindert der Zoll, dass ein Importeur weniger für eine Ware zahlen muss als ein inländischer Käufer. Exporte in Drittländer hingegen gelten als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen, wenn das exportierende Unternehmen ordnungsgemäße Ausfuhrnachweise vorlegt.

Importe aus Drittländern

Wenn ein Existenzgründer ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union (EU) tätig ist, muss er keine Einfuhrumsatzsteuer für eingeführte Waren zahlen. Dazu muss er beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen, die auf jeder Rechnung stehen muss. Bei der Wareneinfuhr aus einem EU-Land handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien Intrahandel, nicht um ein Importgeschäft. Nur bei einem Einkauf bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU spricht die Gesetzgebung von einem Import, der steuerpflichtig ist. Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer in China und den USA gibt dieser EUSt Ratgeber.

Drittländer liegen nicht im Zollgebiet der EU. Eine EU-Verordnung aus dem Jahr 1992 mit dem Namen Zollkodex (ZK) legt das Zollgebiet genau fest. In Artikel 3 des Zollkodex sind alle Länder aufgeführt, die zum europäischen Zollgebiet gehören. Deutsche Importeure sollten den Geschäftssitz ihrer ausländischen Handelspartner bei Vertragsabschluss erfragen, da in einzelnen Ländern bestimmte Gebiete nicht zum Zollgebiet der EU gehören. Einfuhrumsatzsteuer Quelle zoll.deFür Importe von den dänischen Färöer-Inseln oder aus Grönland, aus den spanischen Städten Ceuta und Melilla, von der deutschen Insel Helgoland oder aus der deutschen Gemeinde Büsingen, die in der Schweiz liegt, müssen deutsche Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Der deutsche Zoll listet alle Drittländer und Drittgebiete übersichtlich auf.

So berechnet der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer

Die EUSt wird bei der Einfuhr der Waren nach Deutschland fällig. Die Zollbehörden vereinnahmen gleichzeitig die Steuer und Zollabgaben sowie Verbrauchssteuern, die zum Beispiel für Kaffee, Zigaretten und andere Tabakwaren, alkoholische Getränke oder Mineralöl fällig werden. Die Einfuhrumsatzsteuer ist genauso hoch wie die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer, die im Inland Gültigkeit hat. Je nach Art der Ware werden daher entweder 19 % oder 7 % EUSt fällig.

shutterstock_257760742Um den Steuerbetrag zu berechnen, legt die Zollbehörde den Wert der eingeführten Ware zugrunde. Zu dem Warenwert werden Steuern aus dem Ausland, die Versandkosten bis zur Grenze und eventuelle Zollabgaben addiert. 19 % beziehungsweise 7 % dieses Gesamtbetrages ergeben die Einfuhrumsatzsteuer, die der deutsche Importeur zahlen muss, sofern der Betrag über der Freigrenze von 22 Euro liegt. Damit die Zöllner den Warenwert nicht schätzen müssen, sollte der ausländische Verkäufer an der Warensendung eine Zollinhaltserklärung mit genauer Bezeichnung der Ware und dem Kaufpreis anbringen. Firmen, die ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen, können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Steuerschuld abziehen.

Einfuhrumsatzsteuer bei Existenzgründern

Im Gegensatz zu etablierten Unternehmen sind Gründer in den ersten zwei Geschäftsjahren zu einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Bis zum 10. des folgenden Monats muss die Erklärung dem Finanzamt vorliegen und die Steuerschuld muss ebenfalls monatlich beglichen werden. Falls die Vorsteuer für Importe aus Drittländern höher ausfällt als die weitergeleitete Umsatzsteuer für Verkäufe im Inland, erhält das Unternehmen eine Gutschrift. Bei neu gegründeten Betrieben kann das Finanzamt die Auszahlung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Viele Gründer erzielen im ersten Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 17.500 Euro sowie im folgenden Jahr von unter 50.000 Euro. Diese Unternehmen können nach § 19 UStG im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt befreit werden. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die Einfuhrumsatzsteuer für Waren aus einem Drittland. Die EUSt wird an den Zoll gezahlt und muss in jedem Fall abgeführt werden. Die Zahlungspflicht gilt auch dann, wenn der Importeur nachweisen kann, dass es sich bei ihm um einen Kleinunternehmer handelt.

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