Änderungen im Widerrufsrecht (Juni) 2014

Besondere Änderungen ergeben sich im Widerrufsrecht und zwar durch die Neufassung der § 312 ff. und 355 ff. BGB. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben werden.

Widerrufsfrist

Bezüglich der Widerrufsfrist, die bisher im deutschen Recht 14 Tage betragen hat (§ 355 II BGB) ändert sich für Deutschland nichts, sie wird beibehalten. Allerdings galt in einigen europäischen Ländern eine Mindestfrist von nur 7 Tagen, sodass nun eine Vereinheitlichung der Widerrufsfrist europaweit gegeben sein wird.

Widerrufsrecht bei falscher Belehrung

Nach bisheriger Rechtslage blieb das Widerrufsrecht uneingeschränkt bestehen, sofern der Verbraucher durch den Unternehmer nicht rechtmäßig belehrt wurde (§ 355 IV 3, § 360 I BGB). Ab dem 13. Juni 2014 beschränkt sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf weitere 12 Monate.

Widerrufserklärung

Bezüglich der Widerrufserklärung gilt für den Verbraucher zukünftig, dass eine bloße Rücksendung der Ware nicht als rechtmäßige Erklärung des Widerrufs gilt. Es muss zusätzlich zur Rücksendung eine ausdrückliche Widerrufserklärung abgegeben werden. Diese kann auch telefonisch oder unmittelbar persönlich erfolgen, allerdings liegt hierbei die Beweislast beim Verbraucher.

Kosten der Rücksendung

bisher konnte der Unternehmer die Kosten der Rücksendung nur dann auf den Verbraucher übertragen, wenn der Wert der Ware nicht mehr als 40,00 Euro betrug. Künftig sind die Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen, unabhängig vom Wert der Ware.

Zurückbehaltungsrecht

Bezüglich des Zurückbehaltungsrechts galt bisher, dass sowohl Unternehmer als auch Verbraucher das Recht hatten, die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern. Das Zurückbehaltungsrecht wird insofern modifiziert, dass der Unternehmer die Rückerstattung des Kaufpreises solange verweigern kann, bis die Ware bei ihm eingegangen ist bzw. bis der Verbraucher die Rücksendung der Ware nachgewiesen hat.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die bisherige Liste der Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurde erweitert und modifiziert. So gilt künftig kein Widerrufsrecht bei Verträgen, deren Inhalt die Lieferung von Waren ist, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die also nicht die Lieferung von vorgefertigten Waren beinhalten. Auch Verträge, die die Lieferung von leicht verderblichen Waren zum Inhalt haben, ist das Widerrufsrecht künftig ausgeschlossen. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren sind ebenso ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass das Widerrufsrecht um einiges händlerfreundlicher wird, als es bisher war. In einigen europäischen Ländern bringt diese Vereinheitlichung des Verbraucherrechts zwar eine deutliche Verbesserung der Verbraucherrechte,- in Deutschland dagegen werden diese eher verringert. Allerdings wird im Bereich der Informationspflichten die Verantwortlichkeit der Händler verstärkt und auch bezüglich versteckter Zusatzkosten soll der Verbraucher zukünftig (ab dem nächsten Jahr) besser geschützt werden.

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