Die Gründung einer oHG

Die oHG (offene Handelsgesellschaft) ist eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern. Diese können natürliche oder auch juristische Personen (wie z.B. die GmbH) sein. Diese Gesellschaftsform ist eine Weiterentwicklung der GbR. Der grundlegende Unterschied ist, dass die oHG ein Handelsgewerbe ist und im Handelsregister eingetragen wird. Bei der oHG sind alle Gesellschafter gleichberechtigt und gleich verpflichtet und haften in der selben Höhe mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung übernehmen alle Gesellschafter, wenn im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die oHG erfordert dadurch ein hohes Maß an Vertrauen unter den Gesellschaftern.

Fantasiename

Sie können den Namen für Ihre Firma frei wählen. Sie müssen allerdings aufpassen, dass Ihren Fantasienamen noch keine andere Firma verwendet. Auch darf Sie einer bereits bestehenden Firma nicht zu ähnlich klingen. Ihrem gewählten Fantasienamen wird die Rechtsform oHG hinten an gestellt. Ist Ihr Fantasiename beispielsweise „LagerRent“, so lautet die gesamte Firmenbezeichnung „LagerRent oHG“.

Voraussetzungen für die Gründung

Gewerbeschein – Sie müssen sich beim Gewerbeamt einen Gewerbeschein ausstellen lassen. Damit ist Ihre oHG bereits gegründet und Sie können Ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Bankkonto – Für die oHG benötigen Sie ein eigenes Bankkonto. Private und geschäftliche Transaktionen sind dadurch zu trennen.

Gesellschaftervertrag – Zusätzlich müssen Sie einen Gesellschaftervertrag verfassen. Dieser hat keine vorgeschriebene Form und kann schriftlich oder auch mündlich gemacht werden. In diesem Vertrag sollten Sie zumindest festlegen, wer welche Einlagen in die oHG einbringt und wie die Gewinnverteilung ist. Sie sollten mindestens die genannten Punkte klar definieren um späteren Ärger zu vermeiden.

Mindestkapital – Für die Gründung einer oHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Die Gründung der oHG

Sobald der Gesellschaftervertrag ausgearbeitet ist und diese beim Gewerbeamt angemeldet ist, ist die oHG gegründet. Sie darf aber nach außen erst mit der Eintragung in das Handelsregister auftreten. Sie müssen die oHG also vorher von einem Notar in das Handelsregister eintragen lassen.

Zuvor ist die Firma rechtlich als GbR zu sehen und darf nach außen noch nicht als oHG auftreten. Wenn Sie die Bestätigung vom zuständigen Amtgericht über die Eintragung erhalten haben, ist die Gründung der oHG abgeschlossen und Sie können unter dieser Firmierung auch nach außen auftreten.

Haftung

Die Gesellschafter der oHG haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter gemeinsam für alle Schulden der oHG mit ihrem Privatvermögen haften. Jeder haftet also mit seinem gesamten Privatvermögen zu dem auch Sachwerte wie beispielsweise Eigentumswohnungen gehören. Hat ein Gesellschafter zu wenig Privatvermögen um Schulden begleichen zu können, verteilt sich die Schuld auf die übrigen Gesellschafter. Intern können die Gesellschafter dann die zusätzlich erbrachte finanzielle Leistung wieder einfordern.

Gewinn- und Verlustverteilung

Ist im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart, erhalten alle Gesellschafter, unabhängig der Anteile an der Firma, den gleichen Gewinn bzw. müssen die gleichen Verluste tragen.

Buchführung & Jahresabschluss

Bei der oHG müssen Sie eine kaufmännische Buchführung durchführen. Für den Jahresabschluss muss eine Bilanz erstellt werden. Diese lassen Sie am besten von einem Steuerberater anfertigen. Dieser übernimmt für Sie auch einen Großteil der Buchführung.

Steuern

Umsatzsteuer – Beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen müssen Sie Umsatzsteuer verlangen und diese an das Finanzamt abführen. Sie erhalten aber auch die bezahlte Umsatzsteuer an Lieferanten vom Finanzamt zurück.

Gewerbesteuer – Die Höhe der Gewerbesteuer ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Sie wird berechnet aus dem Gewinn der oHG. Je nach Hebesatz der jeweiligen Stadt müssen sie mal mehr, mal weniger Gewerbesteuer bezahlen. Die oHG hat hier aber einen Freibetrag von 24.500 €. Das bedeutet dass Sie nur Gewinne über diesem Freibetrag versteuern müssen.

Einkommensteuer – Da die oHG eine Personengesellschaft ist, fallen für die oHG selbst keine Steuern an. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinn der oHG über seine Einkommensteuer.

Das zweite Geschäftsjahr

Wenn Ihr erstes Geschäftsjahr gut läuft und Sie gute Gewinne einfahren, sollten Sie unbedingt Steuerrücklagen bilden. Viele Unternehmen scheitern nämlich im zweiten Geschäftsjahr. Denn sobald Sie Ihren Jahresabschluss erstellt und beim Finanzamt eingereicht haben, fordert dieses Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Gewinne für das zweite Geschäftsjahr. Legen Sie also Geld zurück. Das Finanzamt ist bei der Eintreibung von Steuerschulden gnadenlos.

Vorteile

  1. Sie benötigen kein Mindestkaptial.
  2. Die oHG hat ein höheres Ansehen als die GbR.
  3. Die Gründungskosten sind relativ gering. Sie müssen lediglich die Kosten für den Gewerbeschein und den Notar tragen, welcher die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister veranlasst.
  4. Sie können einen Fantasienamen für Ihre Firma wählen.
  5. Vollkaufleute (Unternehmer die im Handelsregister eingetragen sind) können untereinander einen abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

Nachteile

  1. Als Gesellschafter haften Sie für Schulden der oHG gegenüber Gläubigern mit Ihrem gesamten privaten Vermögen.
  2. Streitigkeiten unter den Gesellschaftern können bei Fehlen oder unzureichend ausgearbeitetem Gesellschaftervertrag zur Auflösung der oHG führen.
  3. Die Buchführung und die Erstellung der Bilanz sind sehr aufwändig und somit auch teurer wenn sie der Steuerberater macht.

Wann macht eine oHG für mich Sinn?

Wie bereits erwähnt ist die oHG eine Weiterentwicklung der GbR, mit dem Unterschied, dass Sie für Ihre Firma einen Fantasienamen wählen können, die oHG ein Handelsgewerbe ausübt und in das Handelsregister eingetragen wird. Durch den Eintrag in das Handelsregister haben Sie weitere Verpflichtungen wie die Buchführungspflicht und die Bilanzierungspflicht. Dies ist mit einem höheren Aufwand und somit mit höheren Kosten verbunden. Ansonsten ist die oHG der GbR fast gleich, wobei die GbR in der Gründung und im Verwaltungsaufwand einfacher und günstiger ist.

Die Haftung für Ihre Firma tragen Sie bei der oHG auch mit Ihrem Privatvermögen. Daher sollten Sie sich überlegen, ob Sie in eine haftungsbeschränkte Rechtsform (z.B. die GmbH) umfirmieren, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen können. Damit ist Ihr Privatvermögen vom Firmenvermögen getrennt. Sie müssen dann nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden Ihrer Firma haften. Der Verwaltungsaufwand ist in etwa der Selbe wie der der oHG. Bei einer reinen GmbH kommen allerdings noch zusätzlich die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer hinzu. Einen Großteil dieser Steuern können sie sich aber bei der häufig gewählten und ebenfalls haftungsbeschränkten GmbH & Co. KG sparen.

Vielleicht gefällt Ihnen auch...